Moses-Projekt Amberg (Symbol)

Vertragsbeispiel

Zum reibungslosen Ablauf des oben beschriebenen Projektes sind Verträge mit den betroffenen Kommunen erforderlich. Dem Auszug aus dem nachfolgenden Vertrag können Sie entnehmen, wie die Abwicklung im konkreten Fall geregelt ist. Mit dem Landkreis Amberg-Sulzbach bestehen zusätzliche vertragliche Regelungen für den Pflegekinderdienst und die Bereitschaftspflege, die vom Sozialdienst kath. Frauen Amberg wahrgenommen werden.

Vertrag

über die Übertragung von Jugendamtsaufgaben im Rahmen des

Moses-Projekts

Zwischen ...
wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Personenkreis

Diese Vereinbarung wird ausschließlich für die Fälle getroffen, in denen die Mütter der bei der Schwangerenberatungsstelle des SkF... abgegebenen Kinder - auch gegenüber dem Projektträger - anonym bleiben. Wird die Anonymität aufgegeben oder werden die persönlichen Daten der Mutter anderweitig bekannt, ist nach den in § 6 dieser Vereinbarung genannten gesetzlichen Bestimmungen zu verfahren und das originär zuständige Jugendamt wird selbst tätig.

§ 2 Vetragsgegenstand

(1) Die Stadt/Landkreis ...überträgt dem Sozialdienst katholischer Frauen e.V., Amberg, (SkF) im Rahmen des Moses-Projektes gem. § 76 i.V.m. §§ 42, 50, 51 Kinder-und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

  1. die Inobhutnahme und damit die Unterbringung eines an den Projektträger abgegebenen Kindes in einer geeigneten Pflegefamilie bzw. im Bedarfsfalle (etwa bei einer schweren Behinderung) in einer geeigneten Einrichtung, wobei die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung des Unterhalts und der Krankenhilfe sicherzustellen sind und die Ausübung des Rechts der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung wahrgenommen wird (§ 42 Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VIII)

  2. die Unterstützung des Vormundschafts- und des Familiengerichts bei eventuell erforderlichen Maßnahmen, die die elterliche Sorge betreffen (§ 50 SGB VIII), insbesondere
    - Stellungnahmen zur Adoption ( § 49 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), § 1741 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))
    - Stellungnahmen zur Ersetzung der Einwilligung der Mutter des Kindes in die Adoption
    § 49 Abs. 1 Nr. 2 FGG, § 1748 BGB)
    - Stellungnahmen zur Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson
    (§ 49a Abs. 1 Nr. 6 FGG, § 1632 Abs. 1 u. 4 BGB).
    Die Gerichte sind auf die Verpflichtung gem. § 49 Abs. 3, § 49a Abs. 2 FGG, daß die Entscheidungen in den unter 2. genannten Fällen dem SkF bekannt zu machen sind, aufmerksam zu machen. Der SkF stellt in diesen Fällen bei Gericht die erforderlichen Anträge.

  3. die Beratung und Belehrung im Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51 Abs. 1 u. 2 SGB VIII, § 1748 BGB)

(2) Der SkF ist grundsätzlich bereit, für die nach dieser Vereinbarung zu behandelnden Kinder die Vormundschaft, wenn das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt wird (§ 1773 i.V.m. § 1674 BGB), zu übernehmen.

(3) Der SkF berät die Stadt/Landkreis...
.bei der Namensgebung nach § 25 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG).

(4) Der SkF bedient sich zur Erfüllung der unter Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben seines Pflegekinderdienstes.


In §§ 3 - 8 werden Verantwortung, Berichtspflicht, Kosten, Schweigepflicht, Datenschutz, gesetzliche Bestimmungen, Vertragsdauer, Kündigungsmodalitäten und Inkrafttreten geregelt.
Wir sind Tag und Nacht erreichbar unter der Nummer 0 96 21/ 2 22 00

Anforderung an das Projekt

SKF Symbol (Sozialdienst Katholischer Frauen e.V.)

Anonymität

Name des Projekts

Präambel

Problem

Öffentlichkeitsarbeit

Ziel

Lösung

Schlußbemerkung

Projektdauer

Straffreiheit

Vertragsbeispiel

Kosten

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Service

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