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Zum
reibungslosen Ablauf des oben beschriebenen Projektes sind Verträge
mit den betroffenen Kommunen erforderlich. Dem Auszug aus dem nachfolgenden
Vertrag können Sie entnehmen, wie die Abwicklung im konkreten Fall geregelt
ist. Mit dem Landkreis Amberg-Sulzbach bestehen zusätzliche vertragliche
Regelungen für den Pflegekinderdienst und die Bereitschaftspflege, die
vom Sozialdienst kath. Frauen Amberg wahrgenommen werden.
Vertrag
über die Übertragung von Jugendamtsaufgaben im Rahmen des
Moses-Projekts
Zwischen ...
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Personenkreis
Diese Vereinbarung wird
ausschließlich für die Fälle getroffen, in denen die Mütter
der bei der Schwangerenberatungsstelle des SkF... abgegebenen Kinder - auch
gegenüber dem Projektträger - anonym bleiben. Wird die Anonymität
aufgegeben oder werden die persönlichen Daten der Mutter anderweitig
bekannt, ist nach den in § 6 dieser Vereinbarung genannten gesetzlichen
Bestimmungen zu verfahren und das originär zuständige Jugendamt
wird selbst tätig.
§ 2 Vetragsgegenstand
(1) Die Stadt/Landkreis ...überträgt dem Sozialdienst katholischer
Frauen e.V., Amberg, (SkF) im Rahmen des Moses-Projektes gem. § 76 i.V.m.
§§ 42, 50, 51 Kinder-und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) die Wahrnehmung
folgender Aufgaben:
-
die Inobhutnahme und damit die Unterbringung eines an den Projektträger
abgegebenen Kindes in einer geeigneten Pflegefamilie bzw. im Bedarfsfalle
(etwa bei einer schweren Behinderung) in einer geeigneten Einrichtung, wobei
die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung des Unterhalts und
der Krankenhilfe sicherzustellen sind und die Ausübung des Rechts der
Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung wahrgenommen wird (§
42 Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VIII)
-
die Unterstützung des Vormundschafts- und des Familiengerichts bei eventuell
erforderlichen Maßnahmen, die die elterliche Sorge betreffen (§
50 SGB VIII), insbesondere
- Stellungnahmen zur Adoption ( § 49 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), § 1741
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))
- Stellungnahmen zur Ersetzung der Einwilligung der Mutter des Kindes in
die Adoption
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 FGG, § 1748 BGB)
- Stellungnahmen zur Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson
(§ 49a Abs. 1 Nr. 6 FGG, § 1632 Abs. 1 u. 4 BGB).
Die Gerichte sind auf die Verpflichtung gem. § 49 Abs. 3, § 49a
Abs. 2 FGG, daß die Entscheidungen in den unter 2. genannten Fällen
dem SkF bekannt zu machen sind, aufmerksam zu machen. Der SkF stellt in diesen
Fällen bei Gericht die erforderlichen Anträge.
-
die Beratung und Belehrung im Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51 Abs.
1 u. 2 SGB VIII, § 1748 BGB)
(2) Der SkF ist grundsätzlich bereit, für die nach dieser Vereinbarung
zu behandelnden Kinder die Vormundschaft, wenn das Ruhen der elterlichen
Sorge festgestellt wird (§ 1773 i.V.m. § 1674 BGB), zu
übernehmen.
(3) Der SkF berät die Stadt/Landkreis...
.bei der Namensgebung nach § 25 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG).
(4) Der SkF bedient sich zur Erfüllung der unter Abs. 1 und 2 genannten
Aufgaben seines Pflegekinderdienstes.
In §§ 3 - 8 werden Verantwortung, Berichtspflicht, Kosten,
Schweigepflicht, Datenschutz, gesetzliche Bestimmungen, Vertragsdauer,
Kündigungsmodalitäten und Inkrafttreten geregelt.
Wir sind Tag und Nacht erreichbar unter der Nummer 0 96 21/ 2 22
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