Eine Mutter macht sich strafbar,
wenn sie das Kind aussetzt und die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung des Kindes in Kauf nimmt. (§221 StGB).
Durch die anonyme Übergabe
des Kindes wird diese Gefährdung für das Kind ausgeschlossen.
Es ist nicht davon auszugehen,
dass die Mutter wegen Unterhaltsverletzung (§170 StGB) belangt werden
kann, weil es bei der Übergabe aufgrund der Hilflosigkeit auch an der
Leistungsfähigkeit der Frau zur Erbringung des Unterhaltes fehlen wird.
Ferner ist die Übergabe nicht als Unterhaltspflichtverletzung, sondern
als Hilfe für Mutter und Kind zu sehen.
Es kann angenommen werden, dass
sich bei solchen Projektvorgaben Eltern lieber an den Projektträger
wenden, als ihr Kind einfach auszusetzen, das Kindesleben zu gefährden
und sich damit in die Gefahr der Strafverfolgung zu begeben. |