Konzeptdruck

Moses-Projekt Amberg (Symbol)

Hier finden Sie das gesamte Konzept, zusammengefasst für den Ausdruck

Problem:

Die seit Jahrzehnten andauernde Diskussion um die gesetzliche Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen hat ein Umdenken für den Lebensschutz durch Strafandrohung zu Gunsten des Lebensschutzes durch solidarische Hilfe eingeleitet. Außer Acht blieben die Frauen, die eine ungewollte Schwangerschaft austragen, sich aber nicht in der Lage sehen, das Kind aufzuziehen bei gleichzeitiger Ablehnung, den offiziellen Weg einer Adoptionsfreigabe des Kindes einzuschlagen, weil sie als Mütter unentdeckt bleiben wollen.

Es wird vermutet, daß dramatische Beziehungs- und Familienverhältnisse Frauen veranlassen, ein Kind auszusetzen. Wahrscheinlich wollen sie aus Angst vor Strafe und aus Scham unentdeckt bleiben. Schwangerenberatung, nachgehende Hilfe und Begleitung werden daher nicht in Anspruch genommen.

Tatsachenberichte, daß Kinder gequält oder gar getötet werden, lassen ebenfalls auf ein äußerst schwieriges Umfeld von Kindern und ihren Eltern schließen. Ob für diese Fälle das Projektangebot eine alternative Hilfe darstellt, kann z. Z. nicht beantwortet werden.

Ziel:

Das Projekt "Moses" hat zum Ziel, Frauen, die ein Kind geboren haben, sich in einer extrem belasteten, subjektiv zunächst ausweglos erscheinenden Situation befinden und daher die Aussetzung oder gar die Tötung des Kindes in Erwägung ziehen, zu erreichen, ihnen ein reguläres Hilfsangebot zu machen und sie an eine legale und im Einzelfall praktikable Lösung heranzuführen.

Für das Kind lebensgefährliche Kurzschlußhandlungen und Vertuschungsmanöver der Mutter sollen durch das Projekt vermieden werden. Es soll auch das Image der abgebenden Mutter aufgewertet werden.

Lösung:

Umfassender Schutz für Leib und Leben des Kindes kann durch die Übergabe des Kindes in der Projektstelle bewirkt werden.

Das Projekt ist bei der staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen angesiedelt. Die Beraterin erarbeitet mit der Frau Lebensperspektiven für sie und das Kind. Zur Erfüllung der anfallenden Aufgaben bedient sich die Schwangerenberatungsstelle sowohl des Pflegekinderdienstes als auch des Notrufes des SkF.

Ob die Mutter selbst durch entsprechende Hilfestellung das Kind aufnehmen kann, ob das Kind zu Pflege- oder Adoptionseltern oder in eine geeignete Einrichtung gebracht wird, ist individuell in jedem Einzelfall zu entscheiden.

Name des Projekts

Wir entschieden uns für den Namen Moses-Projekt.
Die Kenntnis der Lebensgeschichte von Moses aus dem AT darf in breiten Schichten der Bevölkerung als bekannt vorausgesetzt werden. Die Geschichte des AT zeigt, wie bedrohtes Leben auch in schwierigsten Situationen durch Nächstenliebe und Verantwortung gerettet werden kann. Ausgehend von dem bekannten Wort "nomen est omen" soll versucht werden, den Lebensschutz des Kindes ernstzunehmen und eine verantwortbare Übergabe des Kindes zu erreichen. Ferner soll der Diskriminierung der abgebenden Mutter/Eltern entgegengewirkt werden.

Anonymität:

Die derzeitige Rechtslage ermöglicht es in der staatlich anerkannten Schwangerenberatung, dassdie Frau auf Wunsch anonym beraten werden kann und die Ratsuchende somit ihre Identität nicht preisgeben muß. Damit soll gezielt die Schwellenangst von Frauen abgebaut werden. Mit Hilfe des Anonymitätsschutzes sollen Frauen, die unmittelbar vor der Geburt oder danach glauben, mit ihrem Kind nicht leben zu können, diskret erreicht und aufgefangen werden, bevor sie eine folgenschwere Kurzschlusshandlung für sich und das Kind begehen.

So besteht für die Mutter die Möglichkeit, anonym Beratung und Auskünfte zu erhalten und eventuell auch das Kind in der Beratungsstelle anonym zurückzulassen.

Damit die in §6 Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz und die im Art. 2 Abs. 3 Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz geregelte Anonymität garantiert wird und die Hilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz reibungslos und vertraulich abgewickelt werden kann, bedarf es der Übertragung von Aufgaben der zuständigen Jugendämter der Stadt Amberg und des Landkreises Amberg-Sulzbach auf den Sozialdienst kath. Frauen e. V. Amberg.

Rechtsgültige Verträge über die Übertragung von Jugendamtsaufgaben im Rahmen des Moses-Projekts zwischen den o. g. Kommunen und dem Projektträger sind Teil des Projektes.

Straffreiheit:

Eine Mutter macht sich strafbar, wenn sie das Kind aussetzt und die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung des Kindes in Kauf nimmt. (§221 StGB).

Durch die anonyme Übergabe des Kindes in der Beratungsstelle wird diese Gefährdung für das Kind ausgeschlossen.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Mutter wegen Unterhaltsverletzung

(§170 StGB) belangt werden kann, weil es bei der Übergabe aufgrund der Hilflosigkeit auch an der Leistungsfähigkeit der Frau zur Erbringung des Unterhaltes fehlen wird. Ferner ist die Übergabe nicht als Unterhaltspflichtverletzung, sondern als Hilfe für Mutter und Kind zu sehen.

Es kann angenommen werden, dass sich bei solchen Projektvorgaben Eltern lieber an den Projektträger wenden, als ihr Kind einfach auszusetzen, das Kindesleben zu gefährden und sich damit in die Gefahr der Strafverfolgung zu begeben.

Anforderung an das Projekt:

Das Projekt kann nur im Rahmen einer staatlich anerkannten Beratungsstelle durchgeführt werden. Die Beratungsstelle bedient sich des Pflegekinderdienstes zur raschen, reibungslosen und kindgerechten Unterbringung des abgegebenen Kindes, der vorhandenen staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle des SkF Amberg und des Notrufs für Frauen, um immer erreichbar zu sein.

So kann für die Durchführung des Projekts Fachlichkeit und Erfahrung eingesetzt werden

· im Umgang mit Schwangeren in Konfliktsituationen,

· in der Nachbetreuung bei jungen Müttern,

· in der Öffentlichkeitsarbeit,

· bei der Vermittlung von Pflegekindern,

· im Umgang mit ungewollt kinderlosen Ehepaaren, sonstigen Paaren und Einzelpersonen bei der Adoptionsvermittlung,

· Zuverlässigkeit bei der Anonymitätswahrung für die abgebende Mutter,

· Vertrauen und Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts mit Behörden, Justiz und sonstigen Hilfsstellen vor Ort.

Kosten:

Die Höhe der Kosten können nicht angegeben werden, da keinerlei Erfahrung besteht, ob das Angebot der anonymen Abgabe eines Kindes angenommen wird und wie viele Bearbeitungsstunden dafür erforderlich sind. Im übrigen wird für die Unterbringungskosten von Kindern das KJHG die rechtliche Grundlage sein. Die Kosten der Öffentlichkeitsarbeit hängen von der Art der Mitwirkung und Durchführung auch anderer Stellen, wie z. B. dem Freistaat Bayern und den Kommunen ab.

Projektdauer:

Aus unserer Erfahrung und Abschätzung der außerordentlich schwierig zu lösenden, bedeutsamen Projektaufgaben ist eine Dauer von 5 Jahren unabdingbar.

Öffentlichkeitsarbeit:

Die garantierte individuelle anonyme Abwicklung der einzelnen Fälle wird durch eine breit angelegte Öffentlichkeitsarbeit ergänzt. Diese hat zu dienen

a) dem Lebensschutz des Kindes

b) einer umfangreichen Hilfe für die Mutter

c) dem Bekanntwerden der Hilfsstellen

d) der Weckung und Verbreitung von Verständnis, Solidarität und Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung für abgebende Eltern.

Schlußbemerkung:

Es ist denkbar, daß die Realisierung des Projekts auch Rat und Hilfe in der staatlich anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle vermehrt, vor allem, wenn es sich um unerwünschte Schwangerschaften in einem besonders schwierigen Umfeld handelt, weil bisher die Kenntnis von Familiensituationen ausgesetzter Kinder fehlt.

Zum reibungslosen Ablauf des oben beschriebenen Projektes sind Verträge mit den betroffenen Kommunen erforderlich. Dem Auszug aus dem nachfolgenden Vertrag können Sie entnehmen, wie die Abwicklung im konkreten Fall geregelt ist. Mit dem Landkreis Amberg-Sulzbach bestehen zusätzliche vertragliche Regelungen für den Pflegekinderdienst und die Bereitschaftspflege, die vom Sozialdienst kath. Frauen Amberg wahrgenommen werden.

Präambel

Das Projekt "Moses" hat zum Ziel, Frauen, die ein Kind geboren haben, sich in einer extrem belasteten, subjektiv zunächst ausweglos erscheinenden Situation befinden und daher die Aussetzung oder gar die Tötung des Kindes in Erwägung ziehen, neben den regulären Hilfsmöglichkeiten ein Lösungsangebot zu machen und die Mutter an eine legale und im Einzelfall praktikable Lösung heranzuführen.

Das Projekt ist bei der staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen des Sozialdienstes katholischer Frauen e.V., Amberg, (SkF) angesiedelt und dient vorrangig dem Lebensschutz des Kindes.

Die Beraterin erarbeitet mit der Frau Lebensperspektiven für sie und das Kind. Dies kann z.B. sein, die Aufnahme des Kindes durch die Mutter selbst bei entsprechender Hilfestellung, die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder auch die Freigabe des Kindes zur Adoption.

Damit die in § 6 Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchwKG) und in Art. 2 Abs. 3 Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG) geregelte Anonymität wirklich garantiert wird und die Hilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) reibungslos und vertraulich im Zusammenwirken zwischen Schwangerschaftsberatungsstelle, dem Pflegekinderdienst des SkF und dem Jugendamt... abgewickelt werden kann, wird nachfolgender Vertrag zwischen dem SkF und der Stadt/Landkreis... über die Übertragung von Aufgaben des Jugendamts nach dem Kinder-und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geschlossen.

Vertrag

über die Übertragung von Jugendamtsaufgaben im Rahmen des

Moses-Projekts

Zwischen ...

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Personenkreis

Diese Vereinbarung wird ausschließlich für die Fälle getroffen, in denen die Mütter der bei der Schwangerenberatungsstelle des SkF... abgegebenen Kinder - auch gegenüber dem Projektträger - anonym bleiben. Wird die Anonymität aufgegeben oder werden die persönlichen Daten der Mutter anderweitig bekannt, ist nach den in § 6 dieser Vereinbarung genannten gesetzlichen Bestimmungen zu verfahren und das originär zuständige Jugendamt wird selbst tätig.

§ 2 Vetragsgegenstand

(1) Die Stadt/Landkreis ...überträgt dem Sozialdienst katholischer Frauen e.V., Amberg, (SkF) im Rahmen des Moses-Projektes gem. § 76 i.V.m. §§ 42, 50, 51 Kinder-und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

1. die Inobhutnahme und damit die Unterbringung eines an den Projektträger abgegebenen Kindes in einer geeigneten Pflegefamilie bzw. im Bedarfsfalle (etwa bei einer schweren Behinderung) in einer geeigneten Einrichtung, wobei die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung des Unterhalts und der Krankenhilfe sicherzustellen sind und die Ausübung des Rechts der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung wahrgenommen wird (§ 42 Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VIII)

2. die Unterstützung des Vormundschafts- und des Familiengerichts bei eventuell erforderlichen Maßnahmen, die die elterliche Sorge betreffen (§ 50 SGB VIII), insbesondere

- Stellungnahmen zur Adoption ( § 49 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), § 1741 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))

- Stellungnahmen zur Ersetzung der Einwilligung der Mutter des Kindes in die Adoption § 49 Abs. 1 Nr. 2 FGG, § 1748 BGB)

- Stellungnahmen zur Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 49a Abs. 1 Nr. 6 FGG, § 1632 Abs. 1 u. 4 BGB)

Die Gerichte sind auf die Verpflichtung gem. § 49 Abs. 3, § 49a Abs. 2 FGG, daß die Entscheidungen in den unter 2. genannten Fällen dem SkF bekannt zu machen sind, aufmerksam zu machen.
Der SkF stellt in diesen Fällen bei Gericht die erforderlichen Anträge.

3. die Beratung und Belehrung im Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51 Abs. 1 u. 2 SGB VIII, § 1748 BGB)

(2) Der SkF ist grundsätzlich bereit, für die nach dieser Vereinbarung zu behandelnden Kinder die Vormundschaft, wenn das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt wird (§ 1773 i.V.m. § 1674 BGB), zu übernehmen.

(3) Der SkF berät die Stadt/Landkreis...
.bei der Namensgebung nach § 25 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG).

(4) Der SkF bedient sich zur Erfüllung der unter Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben seines Pflegekinderdienstes.


In §§ 3 - 8 werden Verantwortung, Berichtspflicht, Kosten, Schweigepflicht, Datenschutz, gesetzliche Bestimmungen, Vertragsdauer, Kündigungsmodalitäten und Inkrafttreten geregelt.


Wir sind Tag und Nacht erreichbar unter der Nummer
0 96 21/ 2 22 00


Homepage

Service

Information

Impressum

Design © 2001 by ROHSYS