Problem:
Die seit Jahrzehnten andauernde
Diskussion um die gesetzliche Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen
hat ein Umdenken für den Lebensschutz durch Strafandrohung zu Gunsten
des Lebensschutzes durch solidarische Hilfe eingeleitet. Außer Acht
blieben die Frauen, die eine ungewollte Schwangerschaft austragen, sich aber
nicht in der Lage sehen, das Kind aufzuziehen bei gleichzeitiger Ablehnung,
den offiziellen Weg einer Adoptionsfreigabe des Kindes einzuschlagen, weil
sie als Mütter unentdeckt bleiben wollen.
Es wird vermutet, daß
dramatische Beziehungs- und Familienverhältnisse Frauen veranlassen,
ein Kind auszusetzen. Wahrscheinlich wollen sie aus Angst vor Strafe und
aus Scham unentdeckt bleiben. Schwangerenberatung, nachgehende Hilfe und
Begleitung werden daher nicht in Anspruch genommen.
Tatsachenberichte, daß
Kinder gequält oder gar getötet werden, lassen ebenfalls auf ein
äußerst schwieriges Umfeld von Kindern und ihren Eltern
schließen. Ob für diese Fälle das Projektangebot eine alternative
Hilfe darstellt, kann z. Z. nicht beantwortet werden.
Ziel:
Das Projekt "Moses" hat zum
Ziel, Frauen, die ein Kind geboren haben, sich in einer extrem belasteten,
subjektiv zunächst ausweglos erscheinenden Situation befinden und daher
die Aussetzung oder gar die Tötung des Kindes in Erwägung ziehen,
zu erreichen, ihnen ein reguläres Hilfsangebot zu machen und sie an
eine legale und im Einzelfall praktikable Lösung heranzuführen.
Für das Kind
lebensgefährliche Kurzschlußhandlungen und Vertuschungsmanöver
der Mutter sollen durch das Projekt vermieden werden. Es soll auch das Image
der abgebenden Mutter aufgewertet werden.
Lösung:
Umfassender Schutz für
Leib und Leben des Kindes kann durch die Übergabe des Kindes in der
Projektstelle bewirkt werden.
Das Projekt ist bei der staatlich
anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen angesiedelt.
Die Beraterin erarbeitet mit der Frau Lebensperspektiven für sie und
das Kind. Zur Erfüllung der anfallenden Aufgaben bedient sich die
Schwangerenberatungsstelle sowohl des Pflegekinderdienstes als auch des Notrufes
des SkF.
Ob die Mutter selbst durch
entsprechende Hilfestellung das Kind aufnehmen kann, ob das Kind zu Pflege-
oder Adoptionseltern oder in eine geeignete Einrichtung gebracht wird, ist
individuell in jedem Einzelfall zu entscheiden.
Name des Projekts
Wir entschieden uns für
den Namen Moses-Projekt.
Die Kenntnis der Lebensgeschichte von Moses aus dem AT darf in breiten Schichten
der Bevölkerung als bekannt vorausgesetzt werden. Die Geschichte des
AT zeigt, wie bedrohtes Leben auch in schwierigsten Situationen durch
Nächstenliebe und Verantwortung gerettet werden kann. Ausgehend von
dem bekannten Wort "nomen est omen" soll versucht werden, den Lebensschutz
des Kindes ernstzunehmen und eine verantwortbare Übergabe des Kindes
zu erreichen. Ferner soll der Diskriminierung der abgebenden Mutter/Eltern
entgegengewirkt werden.
Anonymität:
Die derzeitige Rechtslage
ermöglicht es in der staatlich anerkannten Schwangerenberatung, dassdie
Frau auf Wunsch anonym beraten werden kann und die Ratsuchende somit ihre
Identität nicht preisgeben muß. Damit soll gezielt die Schwellenangst
von Frauen abgebaut werden. Mit Hilfe des Anonymitätsschutzes sollen
Frauen, die unmittelbar vor der Geburt oder danach glauben, mit ihrem Kind
nicht leben zu können, diskret erreicht und aufgefangen werden, bevor
sie eine folgenschwere Kurzschlusshandlung für sich und das Kind begehen.
So besteht für die Mutter
die Möglichkeit, anonym Beratung und Auskünfte zu erhalten und
eventuell auch das Kind in der Beratungsstelle anonym zurückzulassen.
Damit die in §6 Abs. 2
Schwangerschaftskonfliktgesetz und die im Art. 2 Abs. 3 Bayerisches
Schwangerenberatungsgesetz geregelte Anonymität garantiert wird und
die Hilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz reibungslos und vertraulich
abgewickelt werden kann, bedarf es der Übertragung von Aufgaben der
zuständigen Jugendämter der Stadt Amberg und des Landkreises
Amberg-Sulzbach auf den Sozialdienst kath. Frauen e. V. Amberg.
Rechtsgültige Verträge
über die Übertragung von Jugendamtsaufgaben im Rahmen des
Moses-Projekts zwischen den o. g. Kommunen und dem Projektträger sind
Teil des Projektes.
Straffreiheit:
Eine Mutter macht sich strafbar,
wenn sie das Kind aussetzt und die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung des Kindes in Kauf nimmt. (§221 StGB).
Durch die anonyme Übergabe
des Kindes in der Beratungsstelle wird diese Gefährdung für das
Kind ausgeschlossen.
Es ist nicht davon auszugehen,
dass die Mutter wegen Unterhaltsverletzung
(§170 StGB) belangt werden
kann, weil es bei der Übergabe aufgrund der Hilflosigkeit auch an der
Leistungsfähigkeit der Frau zur Erbringung des Unterhaltes fehlen wird.
Ferner ist die Übergabe nicht als Unterhaltspflichtverletzung, sondern
als Hilfe für Mutter und Kind zu sehen.
Es kann angenommen werden, dass
sich bei solchen Projektvorgaben Eltern lieber an den Projektträger
wenden, als ihr Kind einfach auszusetzen, das Kindesleben zu gefährden
und sich damit in die Gefahr der Strafverfolgung zu begeben.
Anforderung an das Projekt:
Das Projekt kann nur im Rahmen
einer staatlich anerkannten Beratungsstelle durchgeführt werden. Die
Beratungsstelle bedient sich des Pflegekinderdienstes zur raschen, reibungslosen
und kindgerechten Unterbringung des abgegebenen Kindes, der vorhandenen staatlich
anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle des SkF Amberg und des Notrufs für
Frauen, um immer erreichbar zu sein.
So kann für die
Durchführung des Projekts Fachlichkeit und Erfahrung eingesetzt werden
· im Umgang mit Schwangeren in Konfliktsituationen,
· in der Nachbetreuung bei jungen Müttern,
· in der Öffentlichkeitsarbeit,
· bei der Vermittlung von Pflegekindern,
· im Umgang mit ungewollt kinderlosen Ehepaaren, sonstigen Paaren und
Einzelpersonen bei der Adoptionsvermittlung,
· Zuverlässigkeit bei der Anonymitätswahrung für die
abgebende Mutter,
· Vertrauen und Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts mit Behörden,
Justiz und sonstigen Hilfsstellen vor Ort.
Kosten:
Die Höhe der Kosten
können nicht angegeben werden, da keinerlei Erfahrung besteht, ob das
Angebot der anonymen Abgabe eines Kindes angenommen wird und wie viele
Bearbeitungsstunden dafür erforderlich sind. Im übrigen wird für
die Unterbringungskosten von Kindern das KJHG die rechtliche Grundlage sein.
Die Kosten der Öffentlichkeitsarbeit hängen von der Art der Mitwirkung
und Durchführung auch anderer Stellen, wie z. B. dem Freistaat Bayern
und den Kommunen ab.
Projektdauer:
Aus unserer Erfahrung und
Abschätzung der außerordentlich schwierig zu lösenden,
bedeutsamen Projektaufgaben ist eine Dauer von 5 Jahren unabdingbar.
Öffentlichkeitsarbeit:
Die garantierte individuelle
anonyme Abwicklung der einzelnen Fälle wird durch eine breit angelegte
Öffentlichkeitsarbeit ergänzt. Diese hat zu dienen
a) dem Lebensschutz des Kindes
b) einer umfangreichen Hilfe für die Mutter
c) dem Bekanntwerden der Hilfsstellen
d) der Weckung und Verbreitung von Verständnis, Solidarität und
Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung für abgebende Eltern.
Schlußbemerkung:
Es ist denkbar, daß die
Realisierung des Projekts auch Rat und Hilfe in der staatlich anerkannten
Schwangerschaftsberatungsstelle vermehrt, vor allem, wenn es sich um
unerwünschte Schwangerschaften in einem besonders schwierigen Umfeld
handelt, weil bisher die Kenntnis von Familiensituationen ausgesetzter Kinder
fehlt.
Zum
reibungslosen Ablauf des oben beschriebenen Projektes sind Verträge
mit den betroffenen Kommunen erforderlich. Dem Auszug aus dem nachfolgenden
Vertrag können Sie entnehmen, wie die Abwicklung im konkreten Fall geregelt
ist. Mit dem Landkreis Amberg-Sulzbach bestehen zusätzliche vertragliche
Regelungen für den Pflegekinderdienst und die Bereitschaftspflege, die
vom Sozialdienst kath. Frauen Amberg wahrgenommen werden.
Präambel
Das Projekt "Moses" hat zum
Ziel, Frauen, die ein Kind geboren haben, sich in einer extrem belasteten,
subjektiv zunächst ausweglos erscheinenden Situation befinden und daher
die Aussetzung oder gar die Tötung des Kindes in Erwägung ziehen,
neben den regulären Hilfsmöglichkeiten ein Lösungsangebot
zu machen und die Mutter an eine legale und im Einzelfall praktikable
Lösung heranzuführen.
Das Projekt ist bei der staatlich
anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen des Sozialdienstes
katholischer Frauen e.V., Amberg, (SkF) angesiedelt und dient vorrangig dem
Lebensschutz des Kindes.
Die Beraterin erarbeitet mit
der Frau Lebensperspektiven für sie und das Kind. Dies kann z.B. sein,
die Aufnahme des Kindes durch die Mutter selbst bei entsprechender Hilfestellung,
die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder auch die Freigabe
des Kindes zur Adoption.
Damit die in § 6 Abs. 2
Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchwKG) und in Art. 2 Abs. 3 Bayerisches
Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG) geregelte Anonymität wirklich
garantiert wird und die Hilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB
VIII) reibungslos und vertraulich im Zusammenwirken zwischen
Schwangerschaftsberatungsstelle, dem Pflegekinderdienst des SkF und dem
Jugendamt... abgewickelt werden kann, wird nachfolgender Vertrag zwischen
dem SkF und der Stadt/Landkreis... über die Übertragung von Aufgaben
des Jugendamts nach dem Kinder-und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), dem Gesetz
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und
dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geschlossen.
Vertrag
über die Übertragung von Jugendamtsaufgaben
im Rahmen des
Moses-Projekts
Zwischen ...
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Personenkreis
Diese Vereinbarung wird
ausschließlich für die Fälle getroffen, in denen die Mütter
der bei der Schwangerenberatungsstelle des SkF... abgegebenen Kinder - auch
gegenüber dem Projektträger - anonym bleiben. Wird die Anonymität
aufgegeben oder werden die persönlichen Daten der Mutter anderweitig
bekannt, ist nach den in § 6 dieser Vereinbarung genannten gesetzlichen
Bestimmungen zu verfahren und das originär zuständige Jugendamt
wird selbst tätig.
§ 2 Vetragsgegenstand
(1) Die Stadt/Landkreis ...überträgt dem Sozialdienst katholischer
Frauen e.V., Amberg, (SkF) im Rahmen des Moses-Projektes gem. § 76 i.V.m.
§§ 42, 50, 51 Kinder-und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) die Wahrnehmung
folgender Aufgaben:
1. die Inobhutnahme und damit die Unterbringung eines an den
Projektträger abgegebenen Kindes in einer geeigneten Pflegefamilie bzw.
im Bedarfsfalle (etwa bei einer schweren Behinderung) in einer geeigneten
Einrichtung, wobei die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung
des Unterhalts und der Krankenhilfe sicherzustellen sind und die Ausübung
des Rechts der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung wahrgenommen
wird (§ 42 Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VIII)
2. die Unterstützung des Vormundschafts- und des Familiengerichts
bei eventuell erforderlichen Maßnahmen, die die elterliche Sorge betreffen
(§ 50 SGB VIII), insbesondere
- Stellungnahmen zur Adoption ( § 49 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), § 1741
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))
- Stellungnahmen zur Ersetzung der Einwilligung der Mutter des Kindes in
die Adoption § 49 Abs. 1 Nr. 2 FGG, § 1748 BGB)
- Stellungnahmen zur Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson
(§ 49a Abs. 1 Nr. 6 FGG, § 1632 Abs. 1 u. 4 BGB)
Die Gerichte sind auf die Verpflichtung gem. § 49 Abs. 3, § 49a
Abs. 2 FGG, daß die Entscheidungen in den unter 2. genannten Fällen
dem SkF bekannt zu machen sind, aufmerksam zu machen.
Der SkF stellt in diesen Fällen bei Gericht die erforderlichen
Anträge.
3. die Beratung und Belehrung im Verfahren zur Annahme als Kind (§
51 Abs. 1 u. 2 SGB VIII, § 1748 BGB)
(2) Der SkF ist grundsätzlich bereit, für die nach dieser Vereinbarung
zu behandelnden Kinder die Vormundschaft, wenn das Ruhen der elterlichen
Sorge festgestellt wird (§ 1773 i.V.m. § 1674 BGB), zu
übernehmen.
(3) Der SkF berät die Stadt/Landkreis...
.bei der Namensgebung nach § 25 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG).
(4) Der SkF bedient sich zur Erfüllung der unter Abs. 1 und 2 genannten
Aufgaben seines Pflegekinderdienstes.
In §§ 3 - 8 werden Verantwortung,
Berichtspflicht, Kosten, Schweigepflicht, Datenschutz, gesetzliche Bestimmungen,
Vertragsdauer, Kündigungsmodalitäten und Inkrafttreten
geregelt.
Wir sind Tag und Nacht erreichbar unter der
Nummer
0 96 21/ 2 22 00 |